Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Im Zuge des „Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung“ steigen die Höchstbeträge zur steuerlichen Absetzbarkeit von max. 1.500 Euro/Jahr auf max. 1.900 Euro/Jahr. Die Beiträge für die Grundversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung werden aber unabhängig von dieser Grenze voll als Sonderausgaben anerkannt.
Sollte der Betrag von 1.900 Euro im Jahr durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausgeschöpft werden, so können auch andere Aufwendungen zur Vorsorge – wie zum Beispiel die Haftpflicht- oder Unfallversicherung – steuerlich geltend gemacht werden.
Was das konkret für Sie bedeutet, beantwortet Ihnen gern der Berater in Ihrer Nähe.

