
Inventarversicherung für Ärzte (m/w/d)
Die Inventarversicherung, oder auch Praxisinhaltsversicherung, ist als eine Art „Hausratsversicherung“ für Arztpraxen anzusehen. Die Praxisinventarversicherung bietet Absicherung gegen unvorhersehbare Ereignisse wie Brände, Wasserschäden oder Einbrüche. Solche Schadensfälle bedeuten nicht nur eine finanzielle Belastung, sie beinträchtigen auch den reibungslosen Praxisbetrieb. Hier kommt die Praxisinhaltsversicherung als unverzichtbarer Schutzschild für Ihr Praxisinventar ins Spiel.
Überblick Inventarversicherungen
- Schutz für medizinische Ausrüstung, Inventar und elektronische Daten
- Unverzichtbar für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
- Absicherung z. B. gegen Schäden durch Brände, Wasserschäden und Einbrüche
- Hilft, einen reibungslosen Praxisbetrieb aufrechtzuerhalten, und trägt dadurch zur finanziellen Sicherheit bei
Was ist eine Inventarversicherung für Praxen?
Die Praxisinhaltsversicherung für Ärzte und Ärztinnen ist eine spezielle Form der Versicherung, die darauf abzielt, die materiellen Güter in einer Arztpraxis zu schützen. Dies umfasst medizinische Geräte, Inventar, elektronische Daten und mehr. Die Versicherung bietet Schutz vor verschiedenen Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Vandalismus oder Einbruchdiebstahl.
Sie spielt eine entscheidende Rolle, um die betrieblichen Inhalte einer Arztpraxis im Falle versicherter Gefahren abzusichern, und minimiert die finanziellen Auswirkungen von Schäden an der Ausstattung. Um hohe Kosten zu vermeiden, sollte eine Inventarversicherung unbedingt in Betracht gezogen werden.
Praxisinventar Beispiele: Was ist in einer Inventarversicherung abgesichert?
Je nach Inventarversicherung können kleine Abweichungen im Versicherungsumfang bestehen. Grundsätzlich zählt als Praxisinventar alles, was für einen reibungslosen Praxisbetrieb benötigt wird. Dazu gehören das Mobiliar im Wartebereich sowie die Liegen, Rollhocker und Tische im Sprech- und Behandlungszimmer. Auch medizinische Geräte wie Ultraschallgeräte, Spirometer oder Defibrillatoren können enthalten sein, müssen jedoch je nach Versicherungspolice gesondert eingeschlossen werden. Zudem können auch elektronische Daten wie Patientenakten sowie Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Zungenspatel in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Besonders für Arztpraxen ist eine umfassende Deckung der Medizintechnik sinnvoll. Diese sollte nicht nur klassische Gefahren wie Feuer, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl abdecken, sondern auch Risiken wie unsachgemäße Handhabung, Bedienfehler oder vorsätzliche Beschädigung durch Dritte berücksichtigen.
Was deckt die Praxisinventarversicherung für Ärzte und Ärztinnen ab?
- Absicherung des kompletten Praxisinventars (eine ausreichende Versicherungssumme ist hier entscheidend)
- Versicherte Gefahren: Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl
- Versicherte Sachen: Praxisinventar, Medikamente, elektronische Geräte, Daten von Patienten und Patientinnen
- Zusatz: Glasversicherung, Elementarversicherung, Elektronikversicherung, Ertragsausfallversicherung, EC-Deckung (Streik, Aussperrung, böswillige Beschädigung, innere Unruhe, Fahrzeuganprall, Rauch, Überdruckschallwellen), Autoinhaltsversicherung, Transportversicherung, unbenannte Gefahren
Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten in der Arztpraxis – Was ist zu beachten?
Grundsätzlich gelten Ärzte und Ärztinnen nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Freiberufler/-innen und unterliegen damit nicht der Gewerbeordnung. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn ärztliche Praxen neben der klassischen ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Dienstleistungen oder Produkte anbieten.
Dies betrifft z. B.:
- Fachärzte mit Zusatzangeboten, z. B. Ernährungsberatung oder Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
- Augenärztinnen und Augenärzte, die neben ihrer medizinischen Tätigkeit Brillengestelle und Gläser verkaufen
Wichtig: Gewerbliche Tätigkeiten sollten in separaten Räumlichkeiten stattfinden und klar von der ärztlichen Tätigkeit getrennt sein, um steuerliche und rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
Hinweis: Wir leisten keine Steuerberatung. Die steuerrechtliche Bewertung Ihrer Tätigkeit obliegt dem zuständigen Finanzamt. Wir empfehlen, eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder eine Person der steuerberatenden Berufe zu konsultieren, um die korrekte steuerliche Behandlung zu klären.
Tipp:
Als selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte gelten Sie in Deutschland als Freiberuflerinnen. Das bedeutet:
- Keine Gewerbesteuerpflicht
- Vereinfachte steuerliche Regelungen
- Eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Berufsausübung (z. B. in einer Praxis oder als Gutachterin)
Achten Sie jedoch darauf, dass gewerbliche Tätigkeiten – wie der Verkauf von Produkten – separat geführt werden sollten, da sie zur Gewerbesteuerpflicht führen können. Bei Fragen sollten Sie hier Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater konsultieren.
Nutzen Sie unsere persönliche Beratung
Unsere Beraterinnen und Berater gehen in einem persönlichen Gespräch auf diese und weitere, individuell mit Ihnen abgestimmte Themen ein. Füllen Sie unser Kontaktformular aus und vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin.