Dienstunfähigkeitsversicherung  für Lehrer (m/w/d) 

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Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine Zusatzklausel in der Berufsunfähigkeits-Versicherung und schützt Lehrkräfte im öffentlichen Dienst, wenn sie dienstunfähig werden. Angestellte Lehrerinnen und Lehrer schließen entsprechend eine normale Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung schützt Lehrerinnen und Lehrer bei einem langfristigen Dienstausfall und sichert ihr finanzielles Einkommen ab. HORBACH hilft Ihnen bei der Auswahl der richtigen Absicherung.  

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-Versicherung) ist eine Zusatzklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung für verbeamtete Lehrkräfte. Sie gehört zu den existenziellen Versicherungen. Lehrkräfte besitzen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dienstunfähig zu werden.
  • Dienstunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist seine Dienstpflichten zu erfüllen. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
  • Eine DU-Versicherung ist insbesondere für Lehramts-Anwärterinnen und Anwärter, sowie für Lehramtsstudierende sinnvoll. 

Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung? 

Im Gegensatz zur Dienstunfähigkeit wird die Berufsunfähigkeit nicht durch ein Gesetz definiert, sondern durch die Bedingungen des Versicherers.

In der Regel lautet die bedingungsgemäße Definition der Berufsunfähigkeitsversicherung so:

Wenn die versicherte Person in Folge von Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, was ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben, und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor.  

Was bedeutet es, dienstunfähig zu sein? 

Das Thema Dienstunfähigkeit ist im Bundesbeamtengesetz sowie in den einzelnen länderspezifischen Gesetzen genau geregelt. Im Bundesbeamtengesetz (§ 44 Abs. 1) heißt es:

Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Eine Versorgungsleistung durch die Dienstbehörde ist folglich erst ab der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit und einer Wartezeit von 60 Monaten zu erwarten. 

Tipp

Beamtenanwärterinnen und -anwärter mit dem Status „Beamtin oder Beamter auf Widerruf“ oder „auf Probe“ haben keine Versorgungsansprüche bei Dienstunfall. Daher empfiehlt sich insbesondere für Lehrkräfte am Anfang ihrer Laufbahn eine höhe Absicherung, um die größere Versorgungslücke zu schließen.

Unterschied von Berufs- und Dienstunfähigkeit 

Während bei der BU i. d. R. die sogenannte 50-Prozent-Hürde gilt, d. h. ein Leistungsanspruch ergibt sich erst ab 50-prozentiger Berufsunfähigkeit, gilt die Dienstunfähigkeit abhängig von der Dienstunfähigkeitsklausel. Der entscheidende Unterschied zwischen der Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung ist also die sogenannte „Dienstunfähigkeitsklausel“, die sich ausschließlich an Beamtinnen und Beamte wendet und regelt, in welchen Fällen Leistungen zu erwarten sind.

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Unsere Beraterinnen und Berater gehen in einem persönlichen Gespräch auf diese und weitere, individuell mit Ihnen abgestimmte Themen ein. Füllen Sie unser Kontaktformular aus und vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin.

Häufige Gründe für eine Dienstunfähigkeit nach Geschlecht 

  • Psyche (57 % weiblich, 37 % männlich)
  • Muskel/Skelett (14% weiblich, 13% männlich)
  • Herz/Kreislauf (3% weiblich, 17% männlich)
  • Krebs/Tumor (7% weiblich, 9% männlich)

  • Nervensystem (5% weiblich, 5% männlich)
  • Auge/Ohr (5% weiblich, 4% männlich)
  • Sonstige Leiden (9% weiblich, 14% männlich)

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Versorgungsansprüche nach Dienstgrad 

Je nachdem, ob Sie gerade Beamtin oder Beamter auf Widerruf (im Referendariat), auf Probe (nach dem Referendariat) oder auf Lebenszeit (nach 5 Jahren Dienstzeit) sind, haben Sie unterschiedliche Ansprüche auf Versorgung. 

  • Als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf (BaW) haben Lehrerinnen und Lehrer keinen Versorgungsanspruch. Wird eine Lehrkraft aus dem Beamtenverhältnis entlassen, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe. 
  • Als Beamtin bzw. Beamter auf Probe (BaP) besteht i. d. R. ebenfalls noch kein Versorgungsanspruch. Bei Dienstunfall erhält die betroffene Person ein Unfallruhegehalt. In weiteren Fällen besteht lediglich der Sozialhilfeanspruch. 
  • Als Beamtin bzw. Beamter auf Lebenszeit (BaL) besteht nach einer Wartezeit von 60 Monaten ein vollumfänglicher Anspruch auf das Mindest-Ruhegehalt oder Unfallruhegehalt. 

Versorgungsanspruch nach Dienstbeschädigung für Verbeamtete auf Widerruf, Verbeamtete auf Probe und Verbeamtete auf Lebenszeit

Tipp

Auch verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer müssen vorsorgen. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit (BaL) erhalten erst nach 60 Monaten Dienstzeit die Mindestversorgung, während Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Probe bei Verdienstausfall gar keinen Leistungsanspruch haben.

Die Versorgungslücke 

Als angestellte Lehrerin oder angestellter Lehrer sowie für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf oder auf Probe ist die Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung unerlässlich. Aber auch als verbeamtete Lehrkraft auf Lebenszeit kann die Mindestversorgung von 1.800 Euro monatlich nicht ausreichen, um die monatlichen Kosten zu decken. Vielleicht haben Sie einen laufenden Kredit abzubezahlen oder Lebensträume, die diesen finanziellen Rahmen sprengen? 

Die „echte“ DU-Klausel 

Dienstunfähigkeitsversicherungen können – je nach Versicherungsanbieter – echte sowie unechte Dienstunfähigkeitsklauseln, kurz DU-Klauseln, beinhalten. Bei einer „unechten“ DU-Klausel behält sich der Versicherer ein Prüfungsrecht vor, selbst wenn vom Dienstherrn bereits eine Erklärung über eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Die Formulierung der Klausel ist abhängig vom Versicherungsanbieter. 

Wir helfen Ihnen bei der Auswahl der richtigen Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherung, damit Sie im Ernstfall auf Ihren Versorgungsanspruch zählen können. 

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