
Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer (m/w/d)
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine spezielle Zusatzklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung und bietet Lehrkräften mit Beamtenstatus im öffentlichen Dienst zusätzlichen Schutz im Falle einer Dienstunfähigkeit. Angestellte Lehrkräfte können eine „reguläre“ Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Beide Absicherungen schützen vor langfristigem Verdienstausfall und sichern die finanzielle Existenz. HORBACH unterstützt Sie bei der Wahl der richtigen Absicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-Versicherung) ist eine Zusatzklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung für verbeamtete Lehrkräfte. Sie gehört zu den existenziellen Versicherungen.
- Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn Beamte oder Beamtinnen aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unfähig sind, ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Zudem kann Dienstunfähigkeit angenommen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wiederhergestellt wird.
- Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist besonders für Lehramtsstudierende und Lehrkräfte im Referendariat sinnvoll.
- Die Teil-Dienstunfähigkeitsklausel in der Dienstunfähigkeitsversicherung fängt Einkommenslücken auf, die entstehen, wenn insbesondere Lehrkräfte bei begrenzter Dienstfähigkeit vom Dienstherrn nur noch in Teilzeit eingesetzt werden.
Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung inkl. Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrkräfte sinnvoll?
Da Lehrkräfte einem hohen beruflichen Druck ausgesetzt sind, zählt die Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung zu den wichtigsten Absicherungen. Sie schützt finanziell, wenn eine Lehrkraft aufgrund von Krankheit oder Unfall ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Beide Versicherungen haben jedoch spezifische Merkmale, die für Lehrkräfte besonders relevant sind.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden zwar vom Versicherer festgelegt, folgen aber weitgehend einheitlichen Marktstandards – im Gegensatz zur Dienstunfähigkeitsversicherung, deren Kriterien vom Dienstherrn bestimmt werden.
Ab wann gilt eine Lehrkraft als berufsunfähig?
In der Regel wird Berufsunfähigkeit wie folgt definiert:
Wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, was ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben, und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor.
Was deckt die Berufsunfähigkeitsversicherung für Lehrkräfte ab?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente, wenn eine Lehrkraft ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. Eine Prüfung, ob ein anderer Beruf noch ausgeübt werden könnte, erfolgt dabei nicht.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeit für Lehrkräfte finden Sie auf unserer HORBACH-Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung, wo wir die klassische BU und ihre Vorteile detailliert erläutern.
Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrkräfte
Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine spezielle Klausel innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings steht sie nicht allen Lehrkräften zur Verfügung, sondern kann nur von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern in Anspruch genommen werden. Dazu zählen unter anderem:
- Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
- Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (Lehrkräfte im Referendariat)
Der Grund dafür liegt in der gesetzlichen Regelung: Für Beamtinnen und Beamte ist die Dienstunfähigkeit im Bundesbeamtengesetz sowie in den jeweiligen länderspezifischen Vorschriften klar definiert.
Gemäß § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) gilt:
Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Die Dienstunfähigkeitsversicherung berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben und soll potenzielle Absicherungslücken schließen, die für Lehrkräfte entstehen können. Sie bietet somit einen zusätzlichen Schutz – insbesondere in den ersten Berufsjahren als Beamtin oder Beamter auf Probe. In dieser Phase greift die staatliche Absicherung, wie beispielsweise das Ruhegehalt, oft noch nicht.
Erst nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit und einer Wartezeit von 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Dienstbehörde.
Was deckt eine Dienstunfähigkeitsversicherung bei Lehrkräften ab?
Können Lehrkräfte ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, gelten sie nach dem Beamtenrecht als dienstunfähig. Dies kann eine vorzeitige Pensionierung oder sogar die Entlassung zur Folge haben.
Die Dienstunfähigkeitsversicherung hilft, die dadurch entstehende finanzielle Lücke zu schließen. Die Höhe der Absicherung kann individuell vereinbart werden. Je nach Beamtenstatus und Besoldungsgruppe gibt es unterschiedliche Höchstwerte, wie viel maximal an monatlicher Rente abgesichert werden kann.
Tipp
Beamtenanwärterinnen und -anwärter mit dem Status „Beamtin oder Beamter auf Widerruf“ oder „auf Probe“ haben keine Versorgungsansprüche bei Dienstunfall. Daher empfiehlt sich insbesondere für Lehrkräfte am Anfang ihrer Laufbahn eine höhe Absicherung, um die größere Versorgungslücke zu schließen.
Unterschied von Berufs- und Dienstunfähigkeit
Während bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) in der Regel die 50-Prozent-Hürde gilt – das heißt, ein Leistungsanspruch besteht erst bei einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit – richtet sich die Dienstunfähigkeitsversicherung nach der Entscheidung des Dienstherrn. Der entscheidende Unterschied zwischen der Berufs- und der Dienstunfähigkeitsversicherung liegt in dieser speziellen Klausel. Sie richtet sich ausschließlich an Beamtinnen und Beamte und legt fest, unter welchen Bedingungen Leistungen gewährt werden.
Wie wichtig ist eine Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrkräfte?
Lehrerinnen und Lehrer stehen in ihrem Berufsalltag vor besonderen Herausforderungen, die sowohl die Psyche als auch den Körper belasten können. Statistiken zeigen, dass psychische Erkrankungen die häufigste Ursache für Dienstunfähigkeit sind – bei Frauen machen sie 57 % und bei Männern 37 % der Fälle aus.
Auch wenn der Lehrberuf nicht zu den körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten zählt, können dennoch gesundheitliche Beschwerden zu einer Dienstunfähigkeit führen. Daher sollte neben der psychischen auch die physische Absicherung beachtet werden.
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Häufige Gründe für eine Dienstunfähigkeit nach Geschlecht
- Psyche (57 % weiblich, 37 % männlich)
- Muskel/Skelett (14% weiblich, 13% männlich)
- Herz/Kreislauf (3% weiblich, 17% männlich)
- Krebs/Tumor (7% weiblich, 9% männlich)
- Nervensystem (5% weiblich, 5% männlich)
- Auge/Ohr (5% weiblich, 4% männlich)
- Sonstige Leiden (9% weiblich, 14% männlich)
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Dienstunfähigkeit: die Versorgungsansprüche nach Dienstgrad
Je nach Karrierestufe haben Lehrkräfte im Falle einer Dienstunfähigkeit unterschiedliche Versorgungsansprüche.
Verbeamtete Lehrkräfte auf Lebenszeit (BaL) verfügen über deutlich höhere Versorgungsansprüche als Lehrkräfte im Referendariat oder in der Probezeit. Gerade zu Beginn der Lehrerlaufbahn existieren kaum gesetzliche Absicherungen, weshalb eine frühzeitige private Vorsorge besonders wichtig ist.
- Beamte auf Widerruf (BaW) (z. B. Lehrkräfte im Referendariat) haben keinerlei Versorgungsanspruch. Im Falle einer Entlassung besteht lediglich ein Anspruch auf Sozialhilfe.
- Beamte auf Probe (BaP) verfügen in der Regel ebenfalls über keinen Versorgungsanspruch. Lediglich bei einem Dienstunfall wird ein Unfallruhegehalt gewährt, in allen anderen Fällen besteht lediglich Sozialhilfeanspruch.
- Beamte auf Lebenszeit (BaL) erhalten nach einer Wartezeit von 60 Monaten einen vollen Anspruch auf das Mindest-Ruhegehalt oder, bei einem Dienstunfall, auf ein Unfallruhegehalt.
Da insbesondere in den ersten Berufsjahren kaum eine oder gar keine staatliche Absicherung besteht, ist eine frühzeitige private Absicherung empfehlenswert.
Versorgungsanspruch nach Dienstbeschädigung für Verbeamtete auf Widerruf, Verbeamtete auf Probe und Verbeamtete auf Lebenszeit
Tipp
Auch verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer müssen vorsorgen. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit (BaL) erhalten erst nach 60 Monaten Dienstzeit die Mindestversorgung, während Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Probe bei Verdienstausfall gar keinen Leistungsanspruch haben.
Dienstunfähigkeit bei Lehrkräften: die Versorgungslücke
Sowohl für angestellte Lehrkräfte als auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf oder auf Probe ist eine Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung essenziell.
Doch auch für verbeamtete Lehrkräfte auf Lebenszeit kann die Mindestversorgung von 1.800 Euro monatlich unter Umständen nicht ausreichen, um laufende Kosten zu decken. Wenn Sie beispielsweise einen Kredit abzubezahlen haben oder persönliche Lebensziele verwirklichen möchten, die über diese finanzielle Absicherung hinausgehen, kann eine zusätzliche Vorsorge sinnvoll sein.
Nur Beamtinnen und Beamte bekommen eine Mindestversorgung i. H. v. rund 1.800 Euro pro Monat. Alle anderen bekommen keine Mindestversorgung.
Die Unterschiede bei der Dienstunfähigkeitsklausel
Lehrerinnen und Lehrer sollten bei der Wahl ihrer Versicherung besonders auf die Dienstunfähigkeitsklausel achten. Je nach Karrierestufe kann eine umfassendere DU-Klausel sinnvoll sein, um einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten.
Die Dienstunfähigkeitsklausel wird in echte/unechte sowie vollständige/unvollständige Klauseln unterteilt:
- Echte DU-Klausel: Der Versicherer verzichtet auf eine eigene Prüfung und übernimmt die Entscheidung des Dienstherrn. Die allgemeinen Kriterien der Berufsunfähigkeit müssen nicht erfüllt sein.
- Unechte DU-Klausel: Der Versicherer behält sich das Recht auf eine eigene Prüfung vor. Die Leistung erfolgt nur, wenn auch die eigenen Kriterien der Versicherung für Dienstunfähigkeit erfüllt sind.
- Vollständige DU-Klausel: Diese Klausel gilt für alle Beamtinnen und Beamte, also nicht nur für auf Lebenszeit verbeamtete Personen, sondern auch für Beamtenanwärter/-innen sowie Beamte und Beamtinnen auf Widerruf und auf Probe.
- Unvollständige DU-Klausel: Die Versicherung leistet ausschließlich für Beamte bzw. Beamtinnen auf Lebenszeit, nicht aber für Anwärter/-innen oder Beamtinnen bzw. Beamte auf Widerruf.
Für eine umfassende Absicherung sollten Lehrkräfte besonders auf eine echte und vollständige DU-Klausel achten, um frühzeitig finanzielle Risiken zu minimieren.
Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrkräfte
Da eine Dienstunfähigkeitsversicherung im Grunde eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer speziellen Klausel ist, gelten für sie dieselben Voraussetzungen wie für eine klassische BU. Der Abschluss hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Gesundheitsprüfung, die Laufzeit und das Eintrittsalter.
Für Lehrerinnen und Lehrer liegt das maximale Antragsalter bei den meisten Versicherern zwischen 50 und 55 Jahren. Je früher Sie sich um eine Absicherung kümmern, desto höher sind Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Aufnahme.
Die Beiträge zur Dienstunfähigkeitsversicherung können in der Steuererklärung angegeben und gemeinsam mit anderen Versicherungsbeiträgen bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag berücksichtigt werden; wird die Dienstunfähigkeitsabsicherung jedoch in eine Basisrente integriert und überwiegt der Anteil für die Altersvorsorge, kann der Gesamtbeitrag zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.
Wenn Sie sich zum Beispiel beruflich umorientieren und keinen Beamtenstatus mehr haben sollten, bleibt die DU-Klausel in Ihrem Vertrag enthalten und Sie müssen Ihren neuen Beruf nicht nachmelden. Da die Absicherungshöhen für Angestellte und Selbstständige nicht so stark gedeckelt sind wie für Beamte, sollten Sie bei einer beruflichen Neuorientierung prüfen, ob die Absicherungshöhe noch zu Ihrem Einkommen passt. Die meisten Versicherer bieten für diesen Fall eine Nachversicherungsgarantie an. So kann die monatliche Rente i. d. R. ohne eine erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden.
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung können ausschließlich Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe sowie Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter abschließen. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis hingegen sollten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Dienstunfähigkeitsklausel in Betracht ziehen.
Die Kosten für eine Dienstunfähigkeitsversicherung lassen sich nicht pauschal beziffern, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter:
- Versicherungsanbieter
- Alter
- Vorerkrankungen
- Rentenhöhe
- Zusatzleistungen wie bspw. Teil-DU-Klausel
Für eine genaue Berechnung lassen Sie sich unverbindlich beraten.